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Die drei Wege

Welcher Weg für Sie in Frage kommt, hängt davon ab, ob eine ärztliche Verordnung vorliegt oder ein Pflegegrad anerkannt ist. Mehrere Wege lassen sich kombinieren.

  1. § 33 SGB V

    Krankenkasse – mit Rezept

    Für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen oder ihr vorbeugen: Rollator, Rollstuhl, Verbandschuh. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.

    Ihre gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel.

  2. § 40 SGB XI

    Pflegekasse – mit Pflegegrad

    Für Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten und Pflegematratzen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad, ein Rezept ist nicht nötig.

    Ihr Eigenanteil bei technischen Pflegehilfsmitteln: 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel. Für Umbauten im Wohnumfeld bis zu 4.180 € je Maßnahme.

  3. § 45b SGB XI

    Entlastungsbetrag – zusätzlich

    Ein monatlicher Betrag für Entlastungsleistungen, der innerhalb des Kalenderjahres angespart werden kann. Er steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.

    131 € im Monat. Verbrauchsprodukte wie Handschuhe und Desinfektionsmittel laufen getrennt davon über bis zu 42 € im Monat.

Beantragen Sie den Zuschuss, bevor Sie bestellen. Wer zuerst kauft und danach beantragt, verliert den Anspruch in aller Regel – rückwirkend zahlt keine Kasse.

Was bleibt bei Ihnen?

Die gesetzliche Zuzahlung steht als feste Formel im Gesetz. Sie lässt sich deshalb genau ausrechnen – anders als die Frage, ob die Kasse zahlt.

Über welche Kasse läuft es?

Die Rechnung gilt für den Fall, dass die Kasse das Hilfsmittel bewilligt. Liegt der Preis über dem Festbetrag der Kasse, kommt die Differenz hinzu. Das ist eine Schätzung und keine Zusage – die Entscheidung trifft Ihre Kasse.

So läuft es ab

  1. Kostenvoranschlag anfordern Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir stellen den Kostenvoranschlag mit Hilfsmittelnummer aus – kostenlos.
  2. Rezept oder Pflegegrad besorgen Für die Krankenkasse brauchen Sie eine ärztliche Verordnung. Für die Pflegekasse genügt der anerkannte Pflegegrad.
  3. Bei der Kasse einreichen Kostenvoranschlag und Verordnung gehen an Ihre Kasse. Die Bearbeitung dauert je nach Kasse zwei bis sechs Wochen.
  4. Nach der Bewilligung bestellen Erst wenn der Bescheid vorliegt, wird bestellt. Schicken Sie uns den Bescheid mit, damit wir die Bestellung richtig zuordnen und Ihnen sagen können, welcher Betrag bei Ihnen bleibt.
Kostenvoranschlag anfordern: 0800 55 56 626

Rechtsgrundlagen: § 33 SGB V, § 40 und § 45b SGB XI. Beträge Stand 2026. Wir prüfen die Angaben jährlich – im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Kasse.

Häufige Fragen zur Kostenübernahme

Brauche ich ein Rezept?

Für die Krankenkasse ja – ohne ärztliche Verordnung gibt es keine Kostenübernahme nach § 33 SGB V. Für die Pflegekasse nicht: Dort genügt ein anerkannter Pflegegrad.

Woran erkenne ich, ob ein Produkt in Frage kommt?

An der Hilfsmittelnummer. Sie steht bei jedem Produkt, für das eine vorliegt, direkt auf der Produktseite. Produkte ohne Nummer sind deshalb nicht ausgeschlossen – fragen Sie im Zweifel bei uns nach.

Kann ich zuerst kaufen und den Zuschuss später beantragen?

Nein. Wer zuerst kauft und danach beantragt, verliert den Anspruch in aller Regel. Beantragen Sie den Zuschuss, bevor Sie bestellen.

Was kostet der Kostenvoranschlag?

Nichts. Wir stellen ihn mit Hilfsmittelnummer aus und schicken ihn Ihnen zu – ob Sie danach bestellen, ist Ihre Entscheidung.

Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Kasse?

Je nach Kasse zwei bis sechs Wochen. Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen.

Was ist, wenn die Kasse ablehnt?

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wir stellen Ihnen die Unterlagen zusammen, die Sie dafür brauchen.